Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne des Gesetzes

Erwirbt: eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt

Besitzt: eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt

Überlässt: eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt

Führt: eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder der Schießstätte ausübt

Verbringt: eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert

Nimmt mit: nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereiches des Gesetzes bringt

Schießt: wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch den Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt

Herstellt: Waffen oder Munition werden hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden, als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen

Bearbeitet oder Instandsetzt: eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden

Achtung: Waffe muss neu beschossen werden vom Beschussamt

eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden

Achtung: Waffe muss nicht neu beschossen werden

 

Eine Waffe gilt als

Schussbereit: wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingefügtem Magazin oder im Patronen – oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist

Zugriffsbereit: ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird

 

Quelle: www.wsv1850.de